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Bewilligungen für ausländische Käufer in Tessin erklärt

Bewilligungen für ausländische Käufer in Tessin erklärt
Verfasst von
Helmut Höhn
Veröffentlicht am
19.06.2026

Wenn ich als ausländische Person im Tessin kaufen will, muss ich zuerst drei Dinge klären: meinen Status, die Nutzung und die Lage des Objekts. Ohne die nötige Bewilligung ist der Kaufvertrag nicht wirksam, und es gibt keinen Eintrag im Grundbuch.

Kurz gesagt:

  • Schweizer sowie viele Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können ohne Bewilligung kaufen.
  • Nichtansässige dürfen meist nur Ferienwohnungen kaufen.
  • Diese Ferienwohnungen sind nur in Tourismuszonen erlaubt und oft durch Kontingente begrenzt.
  • Für solche Objekte gelten meist max. 200 m² Nettowohnfläche und max. 1'000 m² Land.
  • In Gemeinden mit über 20 % Zweitwohnungen sind neue Ferienwohnungen oft nicht mehr möglich.
  • Banken verlangen bei Nichtansässigen oft 35 % bis 50 % Eigenmittel.
  • Die Kaufnebenkosten liegen oft bei 2 % bis 5 % des Kaufpreises.

Ich würde vor jeder Unterschrift immer zuerst prüfen:

  • Gel­te ich als «Person im Ausland»?
  • Ist das Objekt als Hauptwohnsitz, Ferienwohnung oder Gewerbe zulässig?
  • Liegt das Objekt in einer erlaubten Zone?
  • Gibt es eine Bewilligung oder ein Negativattest in Schriftform?
  • Ist der Vertrag an die Bewilligung gebunden?
Thema Kurzantwort
Wer braucht eine Bewilligung? Vor allem Nichtansässige und teils Käufer mit engem Nutzungsrahmen
Was dürfen Nichtansässige kaufen? Meist nur Ferienwohnungen
Wo ist das möglich? Nur in ausgewiesenen Tourismuszonen
Welche Grenzen gelten? Meist 200 m² Wohnfläche und 1'000 m² Grundstück
Was passiert ohne Bewilligung? Kein Grundbucheintrag, Vertrag nicht wirksam

Der Kern ist einfach: Nicht jede Person darf jedes Objekt im Tessin kaufen. Wer Status, Objektart und Bewilligung früh prüft, vermeidet die häufigsten Fehler.

Rechtliche Grundlagen für ausländische Käufer im Tessin

Bundesrecht: Lex Koller und die Definition «Person im Ausland»

Die zentrale Rechtsgrundlage ist die Lex Koller (BewG). Sie regelt, wer beim Kauf einer Immobilie in der Schweiz eine Bewilligung braucht. Entscheidend sind dabei vor allem der Aufenthaltsstatus und der Zweck der Nutzung.

Als «Person im Ausland» gilt, wer keinen Wohnsitz in der Schweiz hat – unabhängig von der Nationalität. Darunter fallen auch ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie weder EU/EFTA-Staatsangehörige noch Inhaber einer gültigen C-Bewilligung sind. Welche Käufer genau darunterfallen, zeigt der nächste Abschnitt.

Wie das Tessin kantonale und kommunale Regeln anwendet

Im Tessin gelten neben der Lex Koller noch kantonale und kommunale Vorgaben. Nichtansässige dürfen Ferienwohnungen nur in ausdrücklich ausgewiesenen Tourismuszonen kaufen. Dazu kommt ein nationales Quotensystem: In der ganzen Schweiz werden pro Jahr rund 1'500 Bewilligungen für den Kauf von Ferienwohnungen durch Nichtansässige erteilt.

Für Ferienwohnungen von «Personen im Ausland» gelten zudem klare Grössenvorgaben. Die Nettowohnfläche ist auf maximal 200 m² begrenzt, die Grundstücksfläche auf 1'000 m².

Auch die Zweitwohnungsinitiative schränkt den Markt ein. In Gemeinden, in denen der Anteil an Zweitwohnungen schon über 20 % liegt, dürfen keine neuen Ferienwohnungen mehr bewilligt werden. Das macht das Angebot in vielen Tessiner Tourismusgemeinden knapp. Danach geht es um die Einordnung nach Immobilientyp.

Immobilienkauf im Tessin verleiht kein Aufenthaltsrecht

Wichtig: Die Kaufbewilligung ist rein immobilienrechtlich. Sie hat nichts mit einem Aufenthaltstitel zu tun. Der Kauf einer Liegenschaft im Tessin gibt kein Aufenthaltsrecht und keine Arbeitsbewilligung.

Wer braucht eine Bewilligung – und wer nicht?

Immobilienkauf im Tessin: Wer darf was kaufen?

Immobilienkauf im Tessin: Wer darf was kaufen?

Ob ein Kauf unter die Bewilligungspflicht fällt, hängt vor allem von zwei Punkten ab: Aufenthaltsstatus und geplante Nutzung. Genau dort setzt die Lex Koller an. In der Praxis ist daher nicht die Immobilie allein entscheidend, sondern vor allem, wer kauft und wofür.

In der Schweiz wohnhafte Käufer: EU/EFTA und Drittstaatsangehörige mit B- oder C-Ausweis

Wer einen C-Ausweis hat, kann im Tessin ohne Bewilligung kaufen. Das gilt sowohl für Personen aus einem EU/EFTA-Land als auch aus einem Drittstaat. Dabei sind alle Immobilientypen erlaubt: Hauptwohnsitz, Ferienhaus oder Renditeobjekt.

Auch EU/EFTA-Staatsangehörige mit B-Ausweis können bewilligungsfrei kaufen, sofern sie rechtmässig in der Schweiz wohnen.

Bei Drittstaatsangehörigen mit B-Ausweis ist der Spielraum enger. Sie dürfen nur eine Wohneinheit als Hauptwohnsitz erwerben. Diese Wohnung muss selbst genutzt werden. Vermietung ist nicht erlaubt. Ferienwohnungen oder Renditeobjekte sind in diesem Fall nicht frei zugänglich; dafür braucht es eine Bewilligung.

Bei Grenzgängern und Nichtansässigen gelten wiederum andere Regeln.

Grenzgänger und Nichtansässige im Tessin

Grenzgänger mit G-Ausweis dürfen in ihrer Arbeitsregion eine Zweitwohnung zur Eigennutzung kaufen, und zwar ohne Bewilligung. Auch hier gilt aber: Keine Vermietung.

Nichtansässige brauchen für den Kauf einer Ferienwohnung eine kantonale Bewilligung. Ein reines Wohn-Renditeobjekt oder ein Hauptwohnsitz steht ihnen nicht offen. Dazu kommt: Solche Käufe sind nur in ausgewiesenen Tourismuszonen möglich und oft an Kontingente gebunden.

Bewilligungspflicht im Überblick

Käuferkategorie Bewilligung nötig? Zulässige Immobilientypen Wichtigste Einschränkungen
Schweizer Staatsangehörige Nein Alle Keine
EU/EFTA mit C-Ausweis Nein Alle Keine
Drittstaaten mit C-Ausweis Nein Alle Keine
EU/EFTA mit B-Ausweis Nein Alle Rechtmässiger Wohnsitz in der Schweiz erforderlich
Drittstaaten mit B-Ausweis Nein, für Hauptwohnsitz Hauptwohnsitz Eigennutzung; keine Vermietung; eine Wohneinheit
G-Ausweis (Grenzgänger) Nein, für Zweitwohnung Zweitwohnung in der Arbeitsregion Nur Eigennutzung; keine Vermietung
Nichtansässige Ja, für Ferienwohnung Ferienwohnung in Tourismuszonen Nur in ausgewiesenen Tourismuszonen; Kontingente

Welche Immobilien können im Tessin unter welchen Bedingungen gekauft werden?

Neben dem Status des Käufers spielt vor allem der Objekttyp eine Rolle. Genau er entscheidet, ob eine Bewilligung nötig ist oder nicht.

Hauptwohnsitz, Ferienwohnung und Zweitwohnung: die wichtigsten Unterschiede

Ein Hauptwohnsitz muss vom Käufer selbst bewohnt werden. Eine Vermietung ist nicht erlaubt.

Bei Ferienwohnungen gelten Kontingente und klare Flächenlimiten. Zulässig sind maximal 200 m² Nettowohnfläche und 1'000 m² Grundstücksfläche. In Ausnahmefällen sind bis zu 250 m² beziehungsweise 1'500 m² möglich.

Eine Zweitwohnung kommt nur für Personen infrage, die eine besonders enge Beziehung zum Ort nachweisen können. Dafür gelten dieselben Flächenlimiten wie bei der Ferienwohnung.

Gewerbeimmobilien und gemischt genutzte Liegenschaften: wann die Lex Koller nicht greift

Reine Gewerbeimmobilien wie Büros, Ladengeschäfte, Hotels, Restaurants oder Werkstätten fallen nicht unter die Lex Koller. Ausländische Käufer dürfen solche Objekte ohne Bewilligung erwerben, wenn die Liegenschaft auf eine dauerhafte gewerbliche Nutzung ausgerichtet ist.

Bei gemischt genutzten Liegenschaften wird es heikler. Hier zählt der Wohnanteil. Solche Objekte werden im Einzelfall geprüft. Vor dem Kauf ist oft ein kantonales Negativattest sinnvoll, damit der Vertrag nicht später als nichtig gilt.

Immobilientypen im Tessin im Überblick

Die folgende Übersicht macht die Unterschiede schnell sichtbar.

Immobilientyp Bewilligung erforderlich? Nutzungseinschränkungen
Hauptwohnsitz Nein (für berechtigte B-/C-Fälle) Nur Eigennutzung
Ferienwohnung Ja (Kontingent) Nur in Tourismuszonen; max. 200 m²; keine Dauervermietung
Zweitwohnung Ja, ausser bei bestimmten Grenzgängern Nur Eigennutzung; gleiche Flächenlimiten wie Ferienwohnung
Reine Gewerbeimmobilie Nein Dauerhafte gewerbliche Nutzung erforderlich
Gemischt genutzte Liegenschaft Einzelfallprüfung Wohnanteil unterliegt Lex Koller; Negativattest empfohlen

Bewilligungsverfahren, Dokumente und professionelle Unterstützung

Bewilligungsstatus prüfen und Antrag stellen

Bevor Sie einen Kaufvertrag unterschreiben, sollten Sie die Bewilligungspflicht so früh wie möglich klären. Das spart Zeit, Nerven und im schlimmsten Fall viel Geld. Vor dem Vertragsabschluss prüft das Grundbuchamt, ob eine Bewilligung nötig ist. Wenn etwas unklar ist, geht das Gesuch an die zuständige kantonale Stelle weiter. Gerade bei offenen Fragen zählt eine saubere Vorabklärung.

Am besten liegt vor der Unterzeichnung bereits ein schriftlicher Entscheid vor: entweder zur Nichtbewilligungspflicht oder die eigentliche Bewilligung. Das schafft Rechtssicherheit.

Für die Prüfung braucht es ein vollständiges Dossier. Meist werden dafür folgende Unterlagen verlangt:

Dokument Zweck
Reisepass / Ausweis Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis
Aufenthaltsbewilligung (falls vorhanden) Nachweis des Wohnsitzstatus
Vertragsentwurf Prüfung des Objekts und der Kaufbedingungen
Grundbuchauszug Aktuelle Eigentumsverhältnisse
Grundrisse und Nettowohnflächenberechnung Prüfung der Flächenvorgaben
Finanzierungsbestätigung Nachweis der Mittel
Erklärung zur Nutzungsabsicht Hauptwohnsitz, Ferienwohnung oder Gewerbe
Unterschriebene Erklärung Bestätigung, dass Käufer, Ehepartner und minderjährige Kinder keine weitere Ferienwohnung in der Schweiz besitzen

Der Notar stellt das Dossier nach den kantonalen Vorgaben zusammen und reicht es ein.

Timing, Finanzierung und Risiken ohne Bewilligung

Sobald das Gesuch vollständig ist, startet das eigentliche Bewilligungsverfahren. Es läuft zuerst über die kantonale Stelle und danach über das Bundesamt für Justiz. Wie lange das dauert, hängt vom Fall ab. Manche Verfahren sind in wenigen Wochen erledigt, andere ziehen sich über mehrere Monate hin. Wichtig ist: Der Eintrag im Grundbuch ist erst möglich, wenn der Entscheid rechtskräftig ist.

Auch die Finanzierung will früh geklärt sein. Käufer ohne Schweizer Wohnsitz müssen oft mit höheren Anforderungen beim Eigenkapital rechnen. Banken verlangen von Nichtansässigen häufig 35 % bis 50 % des Kaufpreises als Eigenmittel. Dazu kommen Kaufnebenkosten wie Notar, Grundbuch und Steuern von meist 2 % bis 5 % des Kaufpreises.

Ohne Bewilligung gibt es keinen Grundbucheintrag. Dazu kommen mögliche Folgen wie Zwangsverkauf und Sanktionen. Genau deshalb lohnt sich die Prüfung vor der Unterschrift. Ein früher Check ist hier nicht bloss Formalität, sondern der Punkt, an dem sich viele Probleme vermeiden lassen.

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Fazit: Das sollten ausländische Käufer vor dem Kauf im Tessin prüfen

Nach Status, Objekt und Verfahren zählt am Ende vor allem die letzte Prüfung vor der Unterschrift. Bevor Sie einen Vertrag unterschreiben oder eine Anzahlung leisten, sollten Sie drei Punkte sauber klären.

Erstens: Lex-Koller-Status klären. Prüfen Sie früh, ob Sie als «Person im Ausland» gelten und ob Sie eine Bewilligung brauchen.

Zweitens: Nutzungsart, Zonierung und Bewilligungspflicht des Objekts prüfen. Nicht jede Immobilie steht jedem Käufer offen. Und nicht jede Gemeinde erlaubt neue Ferienwohnungen.

Drittens: Vertrag nur mit aufschiebender Bedingung der Bewilligung unterzeichnen. Zahlen Sie keine nicht rückerstattbare Reservation, bevor die Bewilligung gesichert ist.

Wer diese Punkte vor der Unterschrift klärt, vermeidet die häufigsten Fehler beim Immobilienkauf im Tessin.

FAQs

Wie prüfe ich, ob ich als «Person im Ausland» gelte?

Ob Sie als Person im Ausland gelten, hängt von drei Punkten ab: Ihrem Wohnsitz, Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihrer Aufenthaltsbewilligung.

Sie gelten in der Regel als solche, wenn Sie keinen rechtmässigen Wohnsitz in der Schweiz haben. Das gilt auch, wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und keine Niederlassungsbewilligung C besitzen.

Anders sieht es bei Bürgerinnen und Bürgern aus der EU oder EFTA aus: Wenn sie ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, sind sie Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in weiten Teilen gleichgestellt.

Wenn Sie Klarheit für Ihren Fall brauchen, ist das zuständige Grundbuchamt die richtige Stelle für eine rechtssichere Beurteilung.

Was passiert, wenn die Bewilligung nach dem Vertrag verweigert wird?

Wird die erforderliche Bewilligung erst nach dem Abschluss des Kaufvertrags verweigert, ist der Vertrag nichtig. Der Eigentumsübergang im Grundbuch findet dann nicht statt, weil die Bewilligung zwingend für die Rechtsgültigkeit ist.

Bereits geleistete Zahlungen müssen rückabgewickelt werden. Das führt oft zu zusätzlichem Aufwand, Verzögerungen und unangenehmen Unsicherheiten für alle Beteiligten. Helmut Höhn Immobilien rät deshalb, die Bewilligungspflicht vor der Unterzeichnung fachlich prüfen zu lassen.

Welche Unterlagen sollte ich vor dem Kauf im Tessin bereithalten?

Für den Immobilienkauf im Tessin als Person im Ausland sollten Sie Unterlagen bereithalten, die Ihren Wohnsitz in der Schweiz oder die Voraussetzungen für eine spezielle Bewilligung belegen.

Dazu zählen zum Beispiel eine Wohnsitzbestätigung, ein Mietvertrag, Versicherungsnachweise sowie Unterlagen zu Ihrer familiären Situation, Steuerpflicht und finanziellen Lage für das Bankgespräch.

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