Wer in der Schweiz ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück mit Gewinn verkauft, muss darauf Steuern zahlen. Die sogenannte Grundstückgewinnsteuer (GGSt) kann je nach Kanton, Verkaufserlös und Besitzdauer einen erheblichen Teil des Gewinns ausmachen. Mit unserem Grundstückgewinnrechner verschaffen Sie sich schnell einen Überblick über die voraussichtliche Steuerbelastung, damit Sie beim Immobilienverkauf keine bösen Überraschungen erleben.
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Spezialsteuer, die von den Kantonen (und teilweise den Gemeinden) auf den Wertzuwachs von Immobilien erhoben wird. Sie wird fällig, sobald eine Liegenschaft veräussert wird und der Verkaufspreis höher ist als die ursprünglichen Anlagekosten. Das Ziel dieser Steuer ist es, Gewinne aus dem Handel und Verkauf von Immobilien zu besteuern und gleichzeitig Spekulationen durch kurzfristige Käufe und Verkäufe einzudämmen.
Die Berechnungsgrundlage für die Steuer ist der reine Grundstückgewinn. Dieser lässt sich mit einer einfachen Formel ermitteln:
Verkaufserlös – Anlagekosten = Grundstückgewinn
Um den Gewinn korrekt zu ermitteln, müssen Sie wissen, was zu den beiden Faktoren gehört:
Ein entscheidender Punkt bei der Nutzung des Grundstückgewinnrechners ist die Unterscheidung Ihrer Ausgaben. Nur wertvermehrende Investitionen dürfen Sie zu den Anlagekosten hinzurechnen und somit Ihren steuerbaren Gewinn reduzieren.
Die Haltedauer Ihrer Immobilie ist der wichtigste Hebel bei der Grundstückgewinnsteuer. Die Schweizer Kantone belohnen langfristige Eigentümer und bestrafen kurzfristige Spekulanten:
In bestimmten Fällen können Sie die Grundstückgewinnsteuer aufschieben. Ein Steueraufschub bedeutet nicht, dass die Steuer erlassen wird, sondern dass sie erst bei einem späteren Verkauf fällig wird. Die häufigsten Gründe für einen Aufschub sind:
Unser Rechner ist darauf ausgelegt, Ihnen eine verlässliche Schätzung zu liefern. Geben Sie einfach die folgenden Parameter ein:
Hinweis: Dieser Grundstückgewinnrechner liefert Richtwerte. Für die verbindliche und exakte Steuerveranlagung ist immer die Steuerverwaltung der jeweiligen Standortgemeinde oder des Kantons zuständig.